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   OVG Berlin-Brandenburg, 02.11.2021 - 6 L 67.21   

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https://dejure.org/2021,47943
OVG Berlin-Brandenburg, 02.11.2021 - 6 L 67.21 (https://dejure.org/2021,47943)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 02.11.2021 - 6 L 67.21 (https://dejure.org/2021,47943)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 02. November 2021 - 6 L 67.21 (https://dejure.org/2021,47943)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2022, 320
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • OVG Berlin-Brandenburg, 15.10.2021 - 6 N 14.21

    Streitwert bei Anfechtung einer Zuwendung an ein anderes

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 02.11.2021 - 6 L 67.21
    Die vorliegende Konstellation entspricht der Konkurrentenklage, für die der Streitwertkatalog zutreffend 50 % des streitigen Subventionsbetrages empfiehlt (vgl. Beschluss des Senats vom 12. Februar 2018 - OVG 6 S 45.17 - juris Rn. 13; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 7. Juli 2020 - 8 B 59/19 - juris Rn. 17 für den Fall einer Klage gegen die Gewährung eines Zuschusses, den eine beklagte Gemeinde der beigeladenen Anbieterin von Breitbandanschlüssen zur Förderung des Ausbaus der Breitbandversorgung im Gemeindegebiet bewilligt und geleistet hat; Beschluss des Senats vom 15. Oktober 2021 - OVG 6 N 14/21 - BA S. 2 f.).

    Der Streitwertkatalog trägt dem in Ziffer 44.1.2 dadurch hinreichend Rechnung, dass nicht der in Rede stehende Subventionsbetrag in voller Höhe (vgl. Ziffer 44.1.1 des Streitwertkatalogs für die Leistungsklage), sondern lediglich 50 % des Subventionsbetrages zugrunde zu legen sein sollen (vgl. Senatsbeschluss vom 15. Oktober 2021 - OVG 6 N 14/21 - BA S. 3).

  • BVerwG, 07.07.2020 - 8 B 59.19

    Erstrecken der bis zum 31. Dezember 2013 befristeten Genehmigung einer

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 02.11.2021 - 6 L 67.21
    Die vorliegende Konstellation entspricht der Konkurrentenklage, für die der Streitwertkatalog zutreffend 50 % des streitigen Subventionsbetrages empfiehlt (vgl. Beschluss des Senats vom 12. Februar 2018 - OVG 6 S 45.17 - juris Rn. 13; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 7. Juli 2020 - 8 B 59/19 - juris Rn. 17 für den Fall einer Klage gegen die Gewährung eines Zuschusses, den eine beklagte Gemeinde der beigeladenen Anbieterin von Breitbandanschlüssen zur Förderung des Ausbaus der Breitbandversorgung im Gemeindegebiet bewilligt und geleistet hat; Beschluss des Senats vom 15. Oktober 2021 - OVG 6 N 14/21 - BA S. 2 f.).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 16.07.2021 - 6 A 10376/21

    Telekommunkation; Unterstützung des Aufbaus einer flächendeckenden Next

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 02.11.2021 - 6 L 67.21
    Entgegen der Auffassung der Klägerin ist es nicht sachgerecht, den Streitwert lediglich an dem auf ein Jahr bezogenen Jahresumsatz in Höhe von 67.000,00 EUR zu orientieren (vgl. dazu OVG Koblenz, Urteil vom 16. Juli 2021 - 6 A 10376/21.OVG - juris Rn. 109 ff., das auf den dreifachen Jahreswert des Umsatzes in den betroffenen Gebieten abstellt).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 12.02.2018 - 6 S 45.17

    Förderung des Breitbandnetzausbaus; Zuwendung in vorläufiger Höhe;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 02.11.2021 - 6 L 67.21
    Die vorliegende Konstellation entspricht der Konkurrentenklage, für die der Streitwertkatalog zutreffend 50 % des streitigen Subventionsbetrages empfiehlt (vgl. Beschluss des Senats vom 12. Februar 2018 - OVG 6 S 45.17 - juris Rn. 13; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 7. Juli 2020 - 8 B 59/19 - juris Rn. 17 für den Fall einer Klage gegen die Gewährung eines Zuschusses, den eine beklagte Gemeinde der beigeladenen Anbieterin von Breitbandanschlüssen zur Förderung des Ausbaus der Breitbandversorgung im Gemeindegebiet bewilligt und geleistet hat; Beschluss des Senats vom 15. Oktober 2021 - OVG 6 N 14/21 - BA S. 2 f.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 30.04.2021 - 6 N 25.21

    Antrag auf Zulassung der Berufung; Förderung des Breitbandausbaus;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 02.11.2021 - 6 L 67.21
    Mit Bescheid vom 3. August 2018 gewährte die Beklagte dem Landkreis als sog. Erstzuwendungsempfänger eine nicht rückzahlbare Zuwendung in Höhe von bis zu 2.677.908,00 EUR für die Schließung der Wirtschaftlichkeitslücke bei privatwirtschaftlichen Betreibern von Breitbandinfrastrukturen als Letztzuwendungsempfänger (vgl. im Einzelnen Senatsbeschluss vom 30. April 2021 - OVG 6 N 25/21 - juris Rn. 7 sowie VG Berlin, Urteil vom 19. Januar 2021 - VG 26 K 366.19 - Urteilsabdruck S. 2).
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